KSK – Künstlersozialkasse und Halbwissen – falsche Sparmodelle

Heute erfuhr ich unter „vorgehaltener Hand“ von einer internen Weisung keine OHG oder GbR mehr zu beauftragen, da ja die böse Abgabe an die Künstlersozialkasse KSK anfiele.

Diese Abgabe sei bei GmbH gar nicht fällig. Kurzes Googeln bestätigte diesen „Gag“ dann, da ein paar bloggende „Fachleute“ diesen Tipp auf Ihren Blogs ins Netz würfeln. Gut, dass es dabei nicht um mein eigenes Angebot ging, sondern um das eines befreundeten Hauses.

Das ist natürlich kompletter Unsinn, weil zu kurz gerechnet. Kleinere Agenturen und freie Kreative liegen erfahrungsgemäß zwischen 25 % und 30 % unterhalb der Preise einer GmbH, es sei denn, die Leistung der GmbH rechnet sich über eine Masse von Billigpostdienstleistungen. Dennoch sind die Kosten, die eine GmbH an den Kunden weitergeben muss, immer weit höher. Die KSK Abgabe, die ggf. auf Einzelrechnungen anfällt, beträgt einmalig auf die konkrete, einzelne Leistung immer nur 5,2 %.

In dem oben erwähnten Fall ging es um eine Webseite, die statt 8000 € Netto (Preis der GbR) etwa 14000 € (GmbH-Preis) kosten sollte, aber für das GmbH-Angebot SK-abgabenfrei sei.
Ein Kaufmann erkennt bei der Gesamtangebotssumme, dass der Kunde gegen eine angebliche Gebühren-Ersparnis von ca. 416 € (5,2 % von 8000 €) eben satte 5500 € mehr bezahlen wird. Da lacht das Kaufmannsherz doch, oder?

Unterschiede:

Für eine Werbeagentur GmbH besteht Bilanzpflicht, Gewerbesteuerpflicht, Körperschaftssteuer etc. Es geht um Festgehälter für Angestellte, Sozialabgaben, Einlagen uvm. auch bei GmbH Aufträgen, etwa Webseiten etc. fällt natürlich die KSK an, wenn die Geschäftsführer z.B. Grafikdesigner, Texter ist oder inhaltlich genau wie einer arbeitet(!). Ebenso, wenn werbliche und damit „kreative“ PR-Leistung erbracht wurden oder diese Geschäftsführer in das Konzept eingegriffen haben.

Damit würde bereits eine „kreative Leistung“ erbracht und die KSK fiele ebenfalls auch bei der GmbH an. Eine Umgehung auch fahrlässig könnte dann eine Strafe von bis zu 50.000 € im Einzelfall nach sich ziehen. Da nutzt es auch nichts, die Rechnungen schlau umzuschreiben, denn die Ergebnisse werden an dieser Stelle genau überprüft. Fakt bleibt, entweder zahlt die Agentur oder der Auftraggeber direkt – oder eben indirekt über eine GmbH genau diese Kosten.

Welche Tätigkeiten im Einzelnen abgabepflichtig sind, entnehmen Sie im Zweifel den „Informationsschriften für Unternehmen und Verwerter“, die auf der KSK-Website zum Download bereitgestellt werden.

Darum vermittle ich generell lieber freie Designer, Fotografen, Texter. Die Flexibilität und die Leistung sind meist weitaus günstiger und auch qualitativ immer mindestens auf dem Niveau einer GmbH und liegt im Leistungsbereich meist weit darüber. Eben wegen der geringen Kosten, die man an den Kunden weiterreichen muss, bleibt es das bessere Geschäft. Halbwissen dagegen kostet erheblich Geld.

Zitat der Internetseite der KSK:
(Link: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/aktuelles/meldungen/2008_04_22_57644691_Gruendung_einer_GmbH.php)

„Eine Vermeidung der Künstlersozialabgabe ist im Ergebnis nicht möglich, auch nicht bei Beauftragung einer GmbH. Wo Kunst oder Publizistik angekauft bzw. in Auftrag gegeben und bezahlt wird, fällt Künstlersozialabgabe an. Die Höhe der Abgabe beträgt 5,2 % (2015) des Entgelts, welches Sie als Künstler oder als Publizistin erhalten. Zahlungspflichtig ist, wer das Werk oder die Leistung unmittelbar von Ihnen erhält. Führen Sie einen künstlerischen bzw. publizistischen Auftrag aus, so ist Ihr Auftraggeber abgabepflichtig. Wählen Sie die Rechtsform der GmbH, steht die GmbH als juristische Person zwischen Ihnen als Erbringer der künstlerischen oder publizistischen Leistung und dem Auftraggeber. Abgabepflichtig ist dann die GmbH, für die Sie Ihre künstlerische oder publizistische Leistung erbringen.

Der Auftraggeber müsste bei einer solchen Konstruktion nicht nochmals die Abgabe zahlen. Dies mag erklären, warum einige Unternehmen selbständigen Künstlern und Publizisten eine GmbH-Gründung nahe legen.“

Diese Abgabe wird dem Kunden natürlich nicht geschenkt, sondern muss sich in den Rechnungen niederschlagen. Auch eine GmbH kann ihnen keine Abgaben erlassen oder wird Ihnen diese sogar schenken.

Daher schreibt die KSK weiter:

„Aber die Rechnung geht nicht auf. Ein Einspareffekt, der sich auch in der Endabrechnung – also „unter dem Strich“ – bemerkbar macht, ist bei der Vergabe künstlerischer bzw. publizistischer Aufträge an eine GmbH nicht erzielbar. Denn die ihrerseits abgabepflichtige GmbH wäre aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Künstlersozialabgabe in ihre Preiskalkulation einzubeziehen und sie an den Auftraggeber weiterzugeben. Wer Kunst oder Publizistik ankauft oder in Auftrag gibt, kommt somit – unabhängig von der Rechtsform seines Auftragnehmers – letztlich an der Künstlersozialabgabe nicht vorbei.

Sie erwägen die Gründung einer GmbH? Beziehen Sie dann bitte neben den Kosten für die Gründung einer GmbH (Stammkapital, Sicherheitsbestellung sowie Ausgaben für die notarielle Beurkundung und Beglaubigung, die Eintragung in das Handelsregister, die Bekanntmachung in den Tageszeitungen und im Bundesanzeiger) unbedingt die Künstlersozialabgabepflicht der GmbH in Ihre Überlegungen ein.“ (Zitat Ende)

Selbst für den Clown auf der Betriebsfeier, eine Theatertruppe oder den DJ, der nur 2 Stücke ineinander mischt, ist diese Abgabe fällig und wird auch nicht zu umgehen sein. Auch dann nicht, wenn die „Betriebsclown-GmbH“ oder eine „Discjockey-AG“ beauftragt wird. Die Abgabepflicht besteht rückwirkend bis zu 5 Jahre. Sollten diese Unternehmen dann nicht mehr existieren, bleibt der Auftraggeber ebenfalls auf der Abgabe sitzen. Haben Sie jemals Bildmaterial oder Texte eingekauft, dann gehen Sie generell davon aus, dass auch diese Leistungen unter die KSK-Abgabepflicht fallen. Alle Unternehmen, die Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben, um Werbematerial, Pressemitteilungen, Fotos oder Internetseiten und selbst Verpackungen, Flyer oder Broschüren herstellen lassen, gehören zu diesem Leistungsumfeld.

Daher sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und der IHK zu diesem Thema. Halten Sie die Angebote von GmbH und GbR gegeneinander und gehen Sie einfach kaufmännisch nach Leistung und Preis vor. Dann geht die Rechnung auch tatsächlich auf.

Trennen Sie einfach alle Rechnungen, die solche Leistungen enthalten könnten und legen Sie diese einem kundigen Steuerberater vor. Dieser sollte dann im Zweifel rasch entscheiden können, ob Sie abgabepflichtig sein könnten oder eben nicht. Halbwissen nutzt in diesem Fall eben nichts und kann Sie am Ende sogar teuer zu stehen kommen. Ich denke, dass auch in Ihren eigenen Gesprächen ab und an der Satz kommt „Wer sparen will, zahlt am Ende mehr.“
Dies gilt natürlich auch für den Unternehmer selbst.

Immerhin, es klingt ja erst einmal ganz toll. Berater oder Mitarbeiter ohne echtes Grundwissen neigen auch dazu, Tipps herauszuhauen, die der Kunde oder der Chef gerne hört. Erst einmal werden ja alle zufrieden sein. Einer Überprüfung rechnerisch und rechtlich halten diese Binsenweisheiten dann am Ende leider nicht Stand. Wenn man Ihnen diesen Tipp weiterhin als neues „Wissen“ verkaufen will, nun diese Abgabepflicht existiert bereits seit 25 Jahren.

Machen wir uns nichts vor, wenn es so einfach wäre, um diese schlimme KSK Abgabe herumzukommen, könnte man dieses Gesetz verbrennen oder eben die GbR oder OHG komplett und bundesweit in der Branche abschaffen. Ist dies passiert? Nein!

Ich denke, diesen Text auf der Seite der KSK sollten sich die Unternehmer doch einmal in Ruhe selbst durchlesen und verstehen, bevor sie eine GbR oder OHG generell als Auftragnehmer ausschließen. Am Ende landet die KSK doch bei Ihnen, egal in welcher Form.